Zweitwohnungsteuer
- In Ainring wird die Zweitwohnungsteuer zum 01.01.2023 eingeführt. -
Bedeutung
Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde Ainring, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe der Erklärung zur Zweitwohnungssteuer verpflichtet. Zur Abgabe der Erklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde Ainring aufgefordert wird.
> Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohungssteuer finden Sie hier. <
Hebesatz
- Die Steuer beträgt jährlich 15 v. H. der Bemessungsgrundlage (Jahresnettokaltmiete).
- Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrags mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt, beträgt die Steuerschuld bei einer tatsächlichen Verfügbarkeit im Veranlagungszeitraum von
- a) bis zu zwei Wochen 25 v.H.
- b) bis zu einem Monat 50 v.H.
- c) bis zu zwei Monaten 75 v.H.
der Sätze nach Abs. 1.
Befreiungsmöglichkeit Geringverdiener
Sollten Sie unter der Einkommensgrenze liegen, so können Sie von der Zweitwohnungsteuer befreit werden. Die Befreiung muss mit einem zusätzlichen Antrag beantragt werden.
Wichtig: Dieser Antrag ist jährlich neu bis spätestens 31.01. des Folgejahres zu stellen.
Aktuell gelten folgende Einkommensgrenzen:
29.000 Euro für Alleinstehende und 37.000 Euro für nicht dauernd getrenntlebende Ehegatten oder Lebenspartner.
> Den Antrag finden Sie hier. <
Einzugsermächtigung
Sie können der Gemeinde die Ermächtigung zur Abbuchung geben, dazu klicken Sie bitte hier.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
- Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.
Fälligkeit
Die Zweitwohnungssteuer wird als Jahressteuer erhoben. Die Steuer ist jeweils zum 01.03. eines jeden Jahres fällig.
Formulare
Erfassungsbogen zur Zweitwohnungsteuer (=Erklärung zur Zweitwohnungssteuer)615 KB
Befreiungsantrag (Wenn Sie unter die Einkommensgrenze fallen, können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer stellen)482 KB
Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat)